Bundesrecht konsolidiert

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Medienfachkraft-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 142/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Medienfachkraft

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Medienfachkraft ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Webdesign,
    2. Ziffer 2
      Grafik und Print,
    3. Ziffer 3
      Digitalmarketing,
    4. Ziffer 4
      Video- und Audiogestaltung.
  3. Absatz 3,Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  5. Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Videogestaltung

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012926

Dokumentnummer

NOR40270321

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/142/P1/NOR40270321

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