Bundesrecht konsolidiert

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Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 137/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben den für alle Lehrlinge gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Hohlglasproduktion,
    2. Ziffer 2
      Flachglasveredelung.
  3. Absatz 3,Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht auszubildenden Schwerpunktes ergänzend ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  5. Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Im RIS seit

07.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20012921

Dokumentnummer

NOR40270241

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/137/P1/NOR40270241

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