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Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2025 § 2

Kurztitel

Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Fristen und Zeitpunkte

Paragraph 2,

Folgende Fristen und Zeitpunkte sind einzuhalten:

25. März 2025 (sieben Wochen vor dem ersten Wahltag)

– Stichtag für die Wahlberechtigung (Paragraph 47, Absatz 5, des Hochschülerinnen- und Hochschüler-schaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung und Paragraph 14, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 – HSWO 2014, in der jeweils geltenden Fassung)

– Beginn der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge (Paragraph 22, HSWO 2014)

– Beginn der Einbringungsfrist für Kandidaturen (Paragraph 28, HSWO 2014)

27. März 2025 (zweiter Werktag nach Ablauf des Stichtages)

Ende der Frist für die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, HSWO 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Paragraph 16, Absatz eins, HSWO 2014)

3. April 2025 (sechs Wochen vor dem letzten Wahltag)

– Beginn der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (Paragraph 19, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, HSWO 2014)

– Beginn der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, HSWO 2014)

– Beginn der Frist zur Beantragung einer Wahlkarte (Paragraph 52, HSWO 2014)

8. April 2025 (fünf Wochen vor dem ersten Wahltag)

– Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (Paragraph 22, Absatz eins, HSWO 2014)

– Ende der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (Paragraph 19, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, HSWO 2014)

– Ende der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, HSWO 2014)

11. April 2025 (binnen drei Werktagen ab Ende der Frist zur Einsichtnahme)

letzter Zeitpunkt für Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (Paragraph 20, Absatz 2, HSWO 2014)

15. April 2025 (vier Wochen vor dem ersten Wahltag)

– letzter Zeitpunkt für die Vorlage der Verbesserungen von Wahlvorschlägen (Paragraph 29, Absatz 3, HSWO 2014)

– letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung von Wahlvorschlägen (Paragraph 30, Absatz eins, HSWO 2014)

– letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen bei Wahlvorschlägen (Paragraph 27, Absatz 7, HSWO 2014)

– letzter Zeitpunkt für die Herstellung des Einvernehmens über unterscheidende Bezeichnungen der Wahlvorschläge (Paragraph 23, Absatz eins, HSWO 2014)

17. April 2025 (vier Wochen vor dem letzten Wahltag)

– Ende der Einreichungsfrist für Kandidaturen (Paragraph 28, Absatz eins, HSWO 2014)

– letzte Möglichkeit der Beschlussfassung über die Einrichtung von Unterkommissionen und deren Wirkungsbereiche (Paragraph 10, Absatz 2, HSWO 2014)

– letzter Zeitpunkt für die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen und Übermittlung an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Paragraph 32, Absatz 2, HSWO 2014)

22. April 2025 (drei Wochen vor dem ersten Wahltag)

– letzter Zeitpunkt für die Vorlage der Verbesserungen von Kandidaturen (Paragraph 29, Absatz 3, HSWO 2014)

– letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung einer Kandidatur (Paragraph 30, Absatz eins, und 3 HSWO 2014)

– letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der zugelassenen Wahlvorschläge (Paragraph 32, Absatz 3, HSWO 2014)

– letzter Zeitpunkt der Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate; gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (Paragraph 32, Absatz 5, HSWO 2014)

29. April 2025 (zwei Wochen vor dem ersten Wahltag)

– letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der zugelassenen Kandidaturen (Paragraph 32, Absatz 3, HSWO 2014)

– letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlzeiten und Wahllokale (Paragraph 33, Absatz eins, HSWO 2014)

6. Mai 2025 (eine Woche vor dem ersten Wahltag)

– Ende der Frist zur Beantragung einer Wahlkarte (Paragraph 52, Absatz eins, HSWO 2014)

– letzter Zeitpunkt für die Veranlassung des Druckes der Stimmzettel (Paragraph 44, Absatz 5, HSWO 2014)

9. Mai 2025 und/oder 10. Mai 2025

 Die Wahlkommissionen oder Unterwahl-kommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 HSG 2014, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen (Paragraph 43, Absatz 2, HSG 2014).

12. Mai 2025 (ein Tag vor dem ersten Wahltag) bzw. bei vorgezogenen Wahltagen: 8. Mai 2025 oder 9. Mai 2025

letzter Zeitpunkt für die Herstellung der papierbasierten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (Paragraph 21, HSWO 2014)

13. Mai 2025

erster Wahltag

13. Mai 2025 bzw. bei vorgezogenen Wahltagen: 8. Mai 2025 oder 9. Mai 2025

 letzter Zeitpunkt für die Konstituierung der Unterkommissionen (Paragraph 10, Absatz 2, HSWO 2014)

14. Mai 2025

– zweiter Wahltag

– rückübermittelte Wahlkarten müssen bis 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingelangt sein, um in die Ergebnisermittlung einbezogen zu werden (Paragraph 57, Absatz eins, HSWO 2014)

15. Mai 2025

– dritter Wahltag

– erster Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlergebnisse

22. Mai 2025 (eine Woche ab dem letzten Wahltag)

– letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlergebnisse (Paragraph 51, Absatz 4, HSG 2014 und Paragraph 63, Absatz eins, HSWO 2014)

– letzter Zeitpunkt für die Zuweisung der Mandate (Paragraph 51, Absatz 4, HSG 2014)

– letzter Zeitpunkt für die Verständigung der Gewählten; gleichzeitig mit Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 51, Absatz 4, HSG 2014 und Paragraph 64, Absatz eins, HSWO 2014)

binnen drei Tagen nach Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses

letzter Zeitpunkt der Ablehnung der Wahl durch die gewählte Mandatarin oder den gewählten Mandatar (Paragraph 64, Absatz eins, HSWO 2014)

binnen zwei Wochen ab Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses

– Möglichkeit des Einspruchs gegen die Wahl der Bundesvertretung (Paragraph 56, Absatz 2, HSG 2014)

– Möglichkeit von Einsprüchen gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen (Paragraph 57, Absatz 2, HSG 2014)

1. Juli 2025

Beginn der neuen Funktionsperiode (Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 26, Absatz 2, HSG 2014)

Schlagworte

Hochschülerinnenschaftswahlordnung, Hochschülerinnenschaft, Wählerinnenverzeichnis

Im RIS seit

31.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20012822

Dokumentnummer

NOR40268119

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/13/P2/NOR40268119

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