(11)Absatz 11,Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der an Samstagen außerhalb der regelmäßigen Wochendienstzeit bei den am Samstag offenen Filialen Schalterdienst oder im Rahmen der Durchführung der Zeitungszustellung Dienste versieht, gebührt für jeden Samstag tatsächlicher Dienstleistung ein Zuschlag zur Erschwernisquote (Abs. 2) in Höhe von 0,8 vH des Referenzbetrages „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“, das sind derzeit 28,27 EUR. Diese Regelung gilt nicht für den Turnusdienst und nicht für Beamtinnen oder Beamte, deren Arbeitsplätze den Verwendungscodes 8722 (PT 8/A), 8730 (PT 8/A) und 8723 (PT 8/C) zugeordnet sind.Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der an Samstagen außerhalb der regelmäßigen Wochendienstzeit bei den am Samstag offenen Filialen Schalterdienst oder im Rahmen der Durchführung der Zeitungszustellung Dienste versieht, gebührt für jeden Samstag tatsächlicher Dienstleistung ein Zuschlag zur Erschwernisquote (Absatz 2,) in Höhe von 0,8 vH des Referenzbetrages „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“, das sind derzeit 28,27 EUR. Diese Regelung gilt nicht für den Turnusdienst und nicht für Beamtinnen oder Beamte, deren Arbeitsplätze den Verwendungscodes 8722 (PT 8/A), 8730 (PT 8/A) und 8723 (PT 8/C) zugeordnet sind.