(2)Absatz 2,Die sechs Regionalkommissionen sind zuständig zur Besorgung der in §11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Zuständigkeit der bundesweit tätigen Kommission gemäß Absatz 1. Die örtliche Zuständigkeit der sechs Regionalkommissionen umfasst für die:Die sechs Regionalkommissionen sind zuständig zur Besorgung der in §11 Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Zuständigkeit der bundesweit tätigen Kommission gemäß Absatz 1. Die örtliche Zuständigkeit der sechs Regionalkommissionen umfasst für die:
Kommission 1: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck;
Kommission 2: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz;
Kommission 3: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz;
Kommission 4: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Wiener Gemeindebezirke 3 bis 19 und 23;
Kommission 5: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Wiener Gemeindebezirke 1, 2, 20 bis 22 und die politischen Bezirke Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems, Mistelbach, Tulln, Waidhofen a.d. Thaya und Zwettl;
Kommission 6: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien das Burgenland und die politischen Bezirke Amstetten, Baden, Bruck a.d. Leitha, Lilienfeld, Melk, Mödling, Neunkirchen, Scheibbs, St. Pölten, Waidhofen a.d. Ybbs und Wiener Neustadt.