Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für die entstandenen operativen Aufwendungen aus der Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse erhält jeder Stromlieferant und Netzbetreiber eine einmalige pauschale Abgeltung. Diese beträgt
für Stromlieferanten
mit nicht mehr als 1.000 Kunden 7.000 Euro,
mit mehr als 1.000 und nicht mehr als 100.000 Kunden 10.000 Euro,
mit mehr als 100.000 Kunden 12.000 Euro und
für Netzbetreiber 5.000 Euro.
Schlagworte
Stromkostenzuschuss
Im RIS seit
01.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012910
Dokumentnummer
NOR40270103