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Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse § 2

Kurztitel

Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 123/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 2,

Für die entstandenen operativen Aufwendungen aus der Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse erhält jeder Stromlieferant und Netzbetreiber eine einmalige pauschale Abgeltung. Diese beträgt

  1. Ziffer eins
    für Stromlieferanten
    1. Litera a
      mit nicht mehr als 1.000 Kunden 7.000 Euro,
    2. Litera b
      mit mehr als 1.000 und nicht mehr als 100.000 Kunden 10.000 Euro,
    3. Litera c
      mit mehr als 100.000 Kunden 12.000 Euro und
  2. Ziffer 2
    für Netzbetreiber 5.000 Euro.

Schlagworte

Stromkostenzuschuss

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012910

Dokumentnummer

NOR40270103

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/123/P2/NOR40270103

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