§ 1.Paragraph eins,
Für die entstandenen Aufwendungen aus der Implementierung der erforderlichen Ablaufprozesse erhält jeder Stromlieferant und jeder Netzbetreiber, soweit er den Stromkostenzuschuss für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden bzw. den Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte im Sinne des Stromkostenzuschussgesetzes, BGBl I Nr. 156/2022, abzuwickeln hat, eine einmalige pauschale Abgeltung. Diese beträgt 12.000 Euro. Finanziell verbundene Stromlieferanten im Sinne des § 9 Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, gelten zusammen als ein Stromlieferant; Gleiches gilt für Netzbetreiber. Für die entstandenen Aufwendungen aus der Implementierung der erforderlichen Ablaufprozesse erhält jeder Stromlieferant und jeder Netzbetreiber, soweit er den Stromkostenzuschuss für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden bzw. den Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte im Sinne des Stromkostenzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022,, abzuwickeln hat, eine einmalige pauschale Abgeltung. Diese beträgt 12.000 Euro. Finanziell verbundene Stromlieferanten im Sinne des Paragraph 9, Körperschaftsteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, gelten zusammen als ein Stromlieferant; Gleiches gilt für Netzbetreiber.