Bundesrecht konsolidiert

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Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 118/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2025

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 242/2026

Text

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Mai 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
  2. Absatz 2,Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Mai 2025 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.

Im RIS seit

27.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20012909

Dokumentnummer

NOR40270040

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/118/P3/NOR40270040

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