Bundesrecht konsolidiert

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Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 118/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2025

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 242/2026

Text

Satzung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen
S 5/2025/XXIII/97/1

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

Die Satzung gilt für

  1. Litera a
    Fachlich: Alle Einrichtungen, deren Hauptzweck in der außerbetrieblichen Erwachsenenbildung liegt, soweit sie nach arbeitsmarktrechtlichen Vorschriften oder bundes- oder landesrechtlichen Fördervorschriften oder Fördervereinbarungen als Einrichtungen der außerbetrieblichen Erwachsenenbildung anerkannt sind.
                     Ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen.
  2. Litera b
    Räumlich: Republik Österreich.
  3. Litera c
    Persönlich: Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) oder durch ein Dienstrecht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfasst sind.
    Ausgenommen sind
    • Strichaufzählung
      Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in Maßnahmen nach sozialhilfe- und behindertenrechtlichen Bestimmungen des Bundes und/oder der Länder beschäftigt werden,
    • Strichaufzählung
      (Ferial-)Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre. Volontärin bzw. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; eine geringe Vergütung steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)Praktikantin bzw. Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung oder einer Fachhochschule oder einer Kursmaßnahme aufgrund eines Lehrplanes, einer Studienordnung oder eines Ausbildungskonzeptes verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
    Soweit sich die gegenständliche Satzungserklärung auf Paragraphen 8, 11, 12, und 13 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags bezieht, gilt sie nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 36, Arbeitsverfassungsgesetz.
    Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Teilnehmerinnen oder Teilnehmer einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme mit der Zielsetzung der Reintegration in den Arbeitsmarkt beraten, betreut und geschult werden (Transitarbeitskräfte), gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf folgende Bestimmungen des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags bezieht: Paragraph 4, Absatz eins, 3, und 5, Paragraph 5, Absatz eins, und 3, Paragraph 11, Absatz eins, bis 3 und 6 bis 8, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, bis 3, Paragraph 15, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 16, Absatz 3, bis  7, Paragraph 19, Absatz 2, bis 5, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23 a,, Paragraph 25,, Paragraph 30,

Im RIS seit

27.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20012909

Dokumentnummer

NOR40270038

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/118/P1/NOR40270038

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