Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalpuffer-Verordnung 2025 § 7

Kurztitel

Kapitalpuffer-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 112/2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

30.06.2027

Abkürzung

KP-V 2025

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Abschnitt
Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer

Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Für die Zwecke des Paragraph 23 e, Absatz 3, BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu Paragraph 23 e, BWG nach Maßgabe der Parameter gemäß Absatz 2 und 3 zu berechnen.
  2. Absatz 2,Die für die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der gewerblichen Immobilienrisikopositionen geltende Pufferquote (ri) beträgt 2% und ist auf Basis der konsolidierten Lage und auf Einzelbasis einzuhalten.
  3. Absatz 3,Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote ist zusätzlich zur Pufferquote gemäß Absatz 2, einzuhalten und entspricht
    1. Ziffer eins
      für die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage der in Paragraph 8, Absatz eins, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote;
    2. Ziffer 2
      für die in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Institute auf Einzelbasis der in Paragraph 8, Absatz 2, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote.
    Institute, die sowohl in Paragraph 8, Absatz eins, als auch in Paragraph 8, Absatz 2, genannt werden, haben die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Ziffer eins und auf Einzelbasis gemäß Ziffer 2, einzuhalten.

Im RIS seit

24.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Gesetzesnummer

20012902

Dokumentnummer

NOR40278624

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/112/P7/NOR40278624

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