1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23a Abs. 3 BWG, für Systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 7 BWG und für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e Abs. 3 BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtlichen Äußerungen der OeNB. Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, BWG, für Systemrelevante Institute gemäß Paragraph 23 d, Absatz 7, BWG und für den Systemrisikopuffer gemäß Paragraph 23 e, Absatz 3, BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtlichen Äußerungen der OeNB.