Bundesrecht konsolidiert

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ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung § 12

Kurztitel

ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 11/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SupE-V

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Widerrufe von Widersprüchen gegen die ELGA-Teilnahme

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA sind ausdrücklich zu erklären.
  2. Absatz 2,Betroffene Personen, die beabsichtigen, den Widerspruch gegen die Teilnahme an ELGA zu widerrufen, können ihren Widerruf
    1. Ziffer eins
      elektronisch über das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012), oder
    2. Ziffer 2
      elektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Absatz 3,) an die Widerspruchstelle oder
    3. Ziffer 3
      postalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Absatz 3,) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstelle
    erklären.
  3. Absatz 3,Für Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ist das Widerspruchsformular gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zu verwenden. Darin sind von den betroffenen Personen gemäß Absatz 2, folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      Erklärung über den Umfang des Widerrufs von dem Widerspruch gegen die ELGA-Teilnahme;
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6,
    Im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung kann auf die Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 verzichtet werden. Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der Widerspruchstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 2, Ziffer eins, über das Zugangsportal eingebracht wurden, entfalten unmittelbar nach der Einbringung und
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 durch Übermittlung des Widerspruchsformulars an die Widerspruchstelle eingebracht wurden, entfalten durch Eintragung des Widerrufs des Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA durch die Widerspruchstelle
    ihre Rechtswirkung. Die Widerspruchstelle hat den betroffenen Personen die Eintragung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Paragraph 11, Absatz 6 und 7 findet auch bei der Eintragung von Widerrufen von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA Anwendung.

Im RIS seit

03.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012827

Dokumentnummer

NOR40268251

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/11/P12/NOR40268251

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