Bundesrecht konsolidiert

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ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung § 10

Kurztitel

ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 11/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SupE-V

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

5. Abschnitt
Widerspruchstelle

Aufgaben der Widerspruchstelle

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind
    1. Ziffer eins
      die Bearbeitung von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GTelG 2012,
    2. Ziffer 2
      die Bearbeitung von Widerrufen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012 und
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin gemäß Paragraph 31 d, Absatz 3, ASVG den Dachverband als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranzuziehen. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Artikel 28, DSGVO vorzusehen. Der Dachverband nimmt die Aufgaben der Widerspruchstelle im übertragenen Wirkungsbereich wahr und ist an die Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin gebunden.

Im RIS seit

03.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012827

Dokumentnummer

NOR40268249

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/11/P10/NOR40268249

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