Bundesrecht konsolidiert

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Vet-GebrauchsinformationsV § 5

Kurztitel

Vet-GebrauchsinformationsV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 10/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VetGIV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Nebenwirkungen

Paragraph 5,

Zusätzlich zu den Angaben in Paragraph 7, der VetFIV hat die Gebrauchsinformation eine Aufforderung zu enthalten, die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die Zulassungsinhaberin bzw. den Zulassungsinhaber oder die örtliche Vertreterin bzw. den örtlichen Vertreter der Zulassungsinhaberin bzw. des Zulassungsinhabers, oder das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen über jede Beeinträchtigung durch eine in der Gebrauchsinformation genannte Nebenwirkung sowie über jede nicht in der Gebrauchsinformation genannte Nebenwirkung sowie über eine vermutete mangelhafte Wirksamkeit zu informieren.

Im RIS seit

03.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012823

Dokumentnummer

NOR40268146

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/10/P5/NOR40268146

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