Bundesrecht konsolidiert

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Tierarzneimittelbetriebsordnung § 34

Kurztitel

Tierarzneimittelbetriebsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 10/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAMBO

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Beanstandungen und Rückruf von Tierarzneimitteln, unerwünschte Ereignisse

Paragraph 34,

Im Hinblick auf Tierarzneimittel muss jeder Betrieb ein System führen, um Beanstandungen und erwünschte Ereignisse gemäß Paragraph 41, TAMG systematisch aufzuzeichnen, zu überprüfen und wirkungsvolle systematische Vorkehrungen zu treffen, damit der Tierschutz gewährleistet ist und die Tierarzneimittel jederzeit schnell zurückgerufen werden können. Der Betrieb hat jede Beanstandung eines Mangels aufzuzeichnen und zu untersuchen. Über jeden Mangel, der möglicherweise zu einem Rückruf oder einer ungewöhnlichen Einschränkung des Vertriebs führt, hat der Betrieb unverzüglich das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu unterrichten und, soweit möglich, außerdem die Empfängerstaaten anzugeben. Jeder Betrieb hat unverzüglich das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und gegebenenfalls den Zulassungsinhaber über jedes gefälschte Tierarzneimittel oder jeden gefälschten Wirkstoff oder den Verdacht einer solchen Fälschung zu informieren.

Im RIS seit

03.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012828

Dokumentnummer

NOR40268289

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/10/P34/NOR40268289

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