Bundesrecht konsolidiert

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Vet-FachinformationsV § 1

Kurztitel

Vet-FachinformationsV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 10/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VetFIV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung findet auf die Fachinformation für Tierarzneimittel im Sinne des Artikel 35, der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, Amtsblatt Nummer L 4 vom 07.01.2019 Seite 43, sowie des Paragraph 20, des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, Anwendung.
  2. Absatz 2,Es erfolgen nähere Festlegungen hinsichtlich einzelner Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) 2019/6, wo dies erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Bei der Gestaltung der Fachinformation sind die Vorlagen zu verwenden, die im Internet auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen zu veröffentlichen sind. Sofern dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit oder der Einhaltung des Standes der Wissenschaften notwendig ist, kann im Einzelfall auch von der Vorlage abgewichen werden. Eine derartige Abweichung ist stets zu begründen.

Im RIS seit

03.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012824

Dokumentnummer

NOR40268176

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/10/P1/NOR40268176

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