Bundesrecht konsolidiert

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Datenmodellverordnung 2024 § 1

Kurztitel

Datenmodellverordnung 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 88/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

37/03 Nationalbank

Text

Abschnitt 1
Datenmodell

Paragraph eins, Verpflichtung zur Verwendung des technischen Meldeformats der OeNB

Die Erstattung der Meldungen, die auf Basis der in den Abschnitten 2 bis 7 dieser Verordnung angeführten Regelungen von den Meldepflichtigen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln sind, hat mittels dem durch diese Verordnung vorgegebenen technischen Meldeformat (Datenmodell), entsprechend den in den Beilagen hinsichtlich Inhalt und Detaillierungsgrad definierten Vorgaben zu erfolgen.

Das Datenmodell ist ein technisches Meldeformat, das die Erhebung von Meldedaten auf der Basis von Einzelgeschäften ermöglicht, die durch beschreibende Attribute in einer vieldimensionalen Datenmatrix abgebildet werden.

Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind elektronisch an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten und entsprechend den in den Beilagen (Schaubildern) vorgegebenen Geschäftsarten (Meldekonzepten), Attributen und Wertarten zu gliedern.

Im RIS seit

26.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20012559

Dokumentnummer

NOR40261100

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/88/P1/NOR40261100

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