Bundesrecht konsolidiert

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Meldeverordnung FinStab 2024 § 3

Kurztitel

Meldeverordnung FinStab 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 87/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 3, Länderrisiko unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Länderrisiken auf Einzelbasis entsprechend der Beilage A3 gegliedert an die OeNB zu melden.

Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß den unkonsolidierten Meldungen des Anhangs römisch eins, C 04.00, Zeile 850 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 19.03.2021 Seite 1, im Folgenden „EBA Meldewesen-ITS“ auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Jahresabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.

Von der Verpflichtung zur Meldungslegung (Länderrisiko unkonsolidiert) sind übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, BWG sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des Paragraph 30 a, BWG ausgenommen, sofern sie nach Paragraph 4, (Länderrisiko und Kreditrisiko konsolidiert) meldepflichtig sind. Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt weiters für nachgeordnete Kreditinstitute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG, sofern deren übergeordnetes Kreditinstitut nach Paragraph 4, meldepflichtig ist oder das Kreditinstitut Teil eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des Paragraph 30 a, BWG ist und die Zentralorganisation des Kreditinstitute-Verbunds nach Paragraph 4, meldepflichtig ist.

Im RIS seit

26.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20012558

Dokumentnummer

NOR40261081

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/87/P3/NOR40261081

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