Bundesrecht konsolidiert

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EUNAVFOR ASPIDES – Verordnung § 1

Kurztitel

EUNAVFOR ASPIDES – Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 74/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

07.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Aufgaben

Paragraph eins,

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich, in Verbindung mit den Resolutionen des Sicherheitsrates 2624 (2022) vom 28. Februar 2022 und 2722 (2024) vom 10. Jänner 2024, nach dem Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates vom 08. Februar 2024 über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben dienen der Sicherstellung der Freiheit der Schifffahrt und umfassen insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Begleitung von Schiffen im Einsatzraum,
  2. Ziffer 2
    die Sicherstellung einer maritimen Lageerfassung im Einsatzraum und
  3. Ziffer 3
    den Schutz von Schiffen in einem Teil des Einsatzraums vor bereichsübergreifenden Angriffen auf See unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts, einschließlich der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit.

Im RIS seit

07.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

20012547

Dokumentnummer

NOR40260821

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/74/P1/NOR40260821

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