Bundesrecht konsolidiert

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Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst § 5

Kurztitel

Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 67/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Beachte

zum Anwendungszeitraum vgl. § 7 Abs. 1

Text

Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Zeiten einer Unterrichtstätigkeit oder Lehrtätigkeit als ausgebildete Lehrperson
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines Lehrpersonenvermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie
    2. Ziffer 2
      an einer Pädagogischen Hochschule

sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.

  1. Absatz 2,Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität oder Fachhochschule sind im Ausmaß von bis zu acht Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
  2. Absatz 3,Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren, davon Zeiten außerhalb des zu unterrichtenden Fachgebietes im Umfang von bis zu drei Jahren, als Vordienstzeit anzurechnen.

Schlagworte

Lehrpersonenaustauschprogramm, Unterrichtstätigkeit, Lehrpersonenvermittlungsprogramm

Im RIS seit

28.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

20012539

Dokumentnummer

NOR40260571

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/67/P5/NOR40260571

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