Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
28.02.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Beachte
zum Anwendungszeitraum vgl. § 7 Abs. 1
Text
Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zeiten einer Unterrichtstätigkeit oder Lehrtätigkeit als ausgebildete Lehrperson
im Rahmen eines Lehrpersonenvermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie
an einer Pädagogischen Hochschule
sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(2)Absatz 2,Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität oder Fachhochschule sind im Ausmaß von bis zu acht Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(3)Absatz 3,Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren, davon Zeiten außerhalb des zu unterrichtenden Fachgebietes im Umfang von bis zu drei Jahren, als Vordienstzeit anzurechnen.
Schlagworte
Lehrpersonenaustauschprogramm, Unterrichtstätigkeit, Lehrpersonenvermittlungsprogramm
Im RIS seit
28.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Gesetzesnummer
20012539
Dokumentnummer
NOR40260571