Bundesrecht konsolidiert

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Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst § 1

Kurztitel

Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 67/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Beachte

zum Anwendungszeitraum vgl. § 7 Abs. 1

Text

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Nützliche Berufstätigkeiten sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, anrechenbar, insoweit durch die damit vermittelte fachliche Erfahrung eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
  2. Absatz 2,Eine Berufspraxis kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.
  3. Absatz 3,Eine nützliche Berufstätigkeit liegt stets dann vor, wenn diese ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist.
  4. Absatz 4,Berufstätigkeiten sind im vollen Umfang anrechenbar, wenn sie im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sind.

Im RIS seit

28.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

20012539

Dokumentnummer

NOR40260567

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/67/P1/NOR40260567

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