Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
28.02.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Beachte
zum Anwendungszeitraum vgl. § 7 Abs. 1
Text
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Nützliche Berufstätigkeiten sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 26 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, anrechenbar, insoweit durch die damit vermittelte fachliche Erfahrung eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.Nützliche Berufstätigkeiten sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, anrechenbar, insoweit durch die damit vermittelte fachliche Erfahrung eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. (2)Absatz 2,Eine Berufspraxis kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.
(3)Absatz 3,Eine nützliche Berufstätigkeit liegt stets dann vor, wenn diese ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist.
(4)Absatz 4,Berufstätigkeiten sind im vollen Umfang anrechenbar, wenn sie im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sind.
Im RIS seit
28.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Gesetzesnummer
20012539
Dokumentnummer
NOR40260567