Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung § 9

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VGÜ

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gesundheitliche Eignung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Eine Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass ihr bzw. sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
  2. Absatz 2,Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012536

Dokumentnummer

NOR40260517

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/54/P9/NOR40260517

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