(2)Absatz 2,Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsplatz der untersuchten Arbeitnehmerin bzw. des untersuchten Arbeitnehmers zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 240 Abs. 10 LAG auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsplatz der untersuchten Arbeitnehmerin bzw. des untersuchten Arbeitnehmers zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 240, Absatz 10, LAG auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.