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Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 4 am 26.08.2026
§ 6 am 26.08.2026
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 01.06.2024
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 54/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.06.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LF-VGÜ
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung gemäß § 240 Abs. 2 LAG
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung gemäß Paragraph 240, Absatz 2, LAG
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung liegt vor, wenn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
1.
Ziffer eins
L
A,EX,8h
= 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition L
A,EX,40h
von 85 dB nicht überschritten wird, oder
2.
Ziffer 2
p
peak
= 140 Pa (entspricht: L
C,peak
= 137 dB).
(2)
Absatz 2,
Bei Durchführung von Untersuchungen hat die untersuchende Ärztin bzw. der untersuchende Arzt der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde.
(3)
Absatz 3,
Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von gemäß § 56 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG,
BGBl. Nr. 450/1994
, ermächtigten Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern im Sinne des § 247 LAG vorgenommen werden (§ 240 Abs. 10 LAG). Die Auslösewerte betragen:
Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von gemäß Paragraph 56, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, ermächtigten Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern im Sinne des Paragraph 247, LAG vorgenommen werden (Paragraph 240, Absatz 10, LAG). Die Auslösewerte betragen:
1.
Ziffer eins
L
A,EX,eh
= 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition L
A,EX,eh
40h von 80 dB nicht überschritten wird, oder
2.
Ziffer 2
p
peak
= 112 Pa (entspricht: L
C,peak
= 135 dB).
Im RIS seit
23.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012536
Dokumentnummer
NOR40260513
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/54/P5/NOR40260513
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