Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung § 5

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VGÜ

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung gemäß Paragraph 240, Absatz 2, LAG

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung liegt vor, wenn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
    1. Ziffer eins
      LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird, oder
    2. Ziffer 2
      ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB).
  2. Absatz 2,Bei Durchführung von Untersuchungen hat die untersuchende Ärztin bzw. der untersuchende Arzt der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde.
  3. Absatz 3,Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von gemäß Paragraph 56, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, ermächtigten Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern im Sinne des Paragraph 247, LAG vorgenommen werden (Paragraph 240, Absatz 10, LAG). Die Auslösewerte betragen:
    1. Ziffer eins
      LA,EX,eh = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,eh 40h von 80 dB nicht überschritten wird, oder
    2. Ziffer 2
      ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012536

Dokumentnummer

NOR40260513

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/54/P5/NOR40260513

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