Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung § 4

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VGÜ

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Herabsetzung der Sauerstoffkonzentration zur Brandvermeidung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Absatz eins, sind von vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ermächtigten Ärztinnen bzw. Ärzten in dem in der Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, in den Untersuchungsrichtlinien festgelegten Umfang durchzuführen.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012536

Dokumentnummer

NOR40260512

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/54/P4/NOR40260512

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