(7)Absatz 7,Verwenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die persönliche Schutzausrüstung regelmäßig (zB wöchentlich), so können in der Arbeitsplatzevaluierung abweichend von Abs. 1 für die wiederkehrende Information und Unterweisung sowie für die Übungen nach § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 7 Z 2 längere Intervalle, maximal aber drei Jahre, festgelegt werden, wenn durch in der Arbeitsplatzevaluierung vorgesehene Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht wird. Dies gilt nicht für § 14 Abs. 5 Z 3.Verwenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die persönliche Schutzausrüstung regelmäßig (zB wöchentlich), so können in der Arbeitsplatzevaluierung abweichend von Absatz eins, für die wiederkehrende Information und Unterweisung sowie für die Übungen nach Paragraph 14, Absatz 6 und Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 2, längere Intervalle, maximal aber drei Jahre, festgelegt werden, wenn durch in der Arbeitsplatzevaluierung vorgesehene Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht wird. Dies gilt nicht für Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 3,