Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 4

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 53/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-PSA-V

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Arbeitsplatzevaluierung

Paragraph 4,

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren gemäß Paragraph 187, LAG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 188, LAG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:

  1. Ziffer eins
    Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),
  2. Ziffer 2
    die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,
  3. Ziffer 3
    die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Schlagworte

Einsatzbedingung

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012535

Dokumentnummer

NOR40260493

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/53/P4/NOR40260493

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