Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.06.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LF-PSA-V
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Arbeitsplatzevaluierung
§ 4.Paragraph 4,
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren gemäß § 187 LAG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 188 LAG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren gemäß Paragraph 187, LAG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 188, LAG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:
Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),
die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,
die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Schlagworte
Einsatzbedingung
Im RIS seit
23.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012535
Dokumentnummer
NOR40260493