Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 17

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 53/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-PSA-V

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

3. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen in Verordnungen nach dem LAG bleiben insoweit unberührt, als sie über die vorliegenden Bestimmungen hinausgehen.
  2. Absatz 2,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Bescheid verfügte Vorschreibungen und Auflagen über persönliche Schutzausrüstungen werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass die über die bescheidmäßige Vorschreibung oder Auflage hinausgehenden, auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Pflichten nach dieser Verordnung zusätzlich wahrzunehmen sind.

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012535

Dokumentnummer

NOR40260506

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/53/P17/NOR40260506

Navigation im Suchergebnis