(2)Absatz 2,Falls unter vorhersehbaren Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden, wie bei einem Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten, kann auf Basis der Bewertungen nach § 4 Abs. 2 die Ermittlung und Beurteilung biologischer Strahlengefahren durch künstliche optische Strahlung nach den Risikogruppen für Lampen und Lampensysteme, Anhang A der VOPST, insbesondere Tabelle A.4 und nach den Klassen für Laser, Anhang B der VOPST, insbesondere Tabelle B.5, nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.Falls unter vorhersehbaren Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden, wie bei einem Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten, kann auf Basis der Bewertungen nach Paragraph 4, Absatz 2, die Ermittlung und Beurteilung biologischer Strahlengefahren durch künstliche optische Strahlung nach den Risikogruppen für Lampen und Lampensysteme, Anhang A der VOPST, insbesondere Tabelle A.4 und nach den Klassen für Laser, Anhang B der VOPST, insbesondere Tabelle B.5, nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.