(1)Absatz eins,Der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß §§ 187, 188, 195 bis 198, 217 Abs. 8, 235 und 237 LAG durchzuführen.Der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß Paragraphen 187, 188, 195, bis 198, 217 Absatz 8, 235, und 237 LAG durchzuführen.