Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung § 10

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 52/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VOPST

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Natürliche optische Strahlung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß Paragraphen 187, 188, 195, bis 198, 217 Absatz 8, 235, und 237 LAG durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht: Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel Tätigkeitswechsel oder Pausen, geeignete Arbeitskleidung mit UV-Schutzfunktion zur Bedeckung der Haut. Es ist persönliche Schutzausrüstung, insbesondere Augenschutz und Hautschutz, zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012534

Dokumentnummer

NOR40260486

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/52/P10/NOR40260486

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