Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 4 am 28.08.2026
§ 6 am 28.08.2026
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 01.06.2024
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.06.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LF-BS-V
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Arbeitsstuhl
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
1.
Ziffer eins
Arbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen.
2.
Ziffer 2
Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern ausgeführt und kippsicher sein, wobei Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Das Untergestell muss mindestens fünf Auflagepunkte aufweisen.
3.
Ziffer 3
Die Sitzhöhe muss verstellbar sein.
4.
Ziffer 4
Die Rückenlehne muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein.
(2)
Absatz 2,
Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ist, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder der fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist oder auf Wunsch, eine Fußstütze zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
23.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012533
Dokumentnummer
NOR40260463
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/51/P5/NOR40260463
Navigation im Suchergebnis