(2)Absatz 2,Mit Ausnahme des Abs. 1 wird gemäß § 431 Abs. 3 LAG festgelegt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keine Ausnahmen von den §§ 3, 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf.Mit Ausnahme des Absatz eins, wird gemäß Paragraph 431, Absatz 3, LAG festgelegt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keine Ausnahmen von den Paragraphen 3, 4, Absatz eins und Absatz 3, sowie den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf.