Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung § 16

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 51/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BS-V

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Ausnahmen und Abweichungen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. Kundenbetreuung oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die Paragraphen 4, und 5 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Mit Ausnahme des Absatz eins, wird gemäß Paragraph 431, Absatz 3, LAG festgelegt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keine Ausnahmen von den Paragraphen 3, 4, Absatz eins und Absatz 3, sowie den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf.

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012533

Dokumentnummer

NOR40260474

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/51/P16/NOR40260474

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