(4)Absatz 4,Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 muss in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Absatz eins, und 3 muss in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.