Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen § 5

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 49/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VOLV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Grenzwerte für bestimmte Räume

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Ziffer eins, bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen. Bei Lärm in Räumen nach Ziffer eins, bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind:
    1. Ziffer eins
      LA,r = 50 dB in Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden;
    2. Ziffer 2
      LA,r = 65 dB in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden;
    3. Ziffer 3
      LA,r = 50 dB ortsbezogen, in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, Sanitätsräumen und Wohnräumen, wobei Geräusche, die durch Personen im Raum verursacht werden, nicht einzubeziehen sind.
  2. Absatz 2,Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.

Schlagworte

Aufenthaltsraum

Im RIS seit

22.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012530

Dokumentnummer

NOR40260426

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/49/P5/NOR40260426

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