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Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen § 13
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 12 am 26.08.2026
§ 14 am 26.08.2026
Alle Fassungen
§ 13 heute
§ 13 gültig ab 01.06.2024
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 49/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.06.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LF-VOLV
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 13.
Paragraph 13,
(1)
Absatz eins,
Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:
Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind technische Maßnahmen festzulegen:
1.
Ziffer eins
für Lärm: Luftschallminderung (zB durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder Körperschallminderung (zB durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung);
2.
Ziffer 2
für Vibrationen: Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Gefahren aufgrund von Vibrationen verringern (zB Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder Griffe, die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibrationen verringern).
(2)
Absatz 2,
Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie
Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie
1.
Ziffer eins
Abstandsvergrößerung zur Emissionsquelle von Lärm insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind;
2.
Ziffer 2
sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
3.
Ziffer 3
Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.
Im RIS seit
22.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
20012530
Dokumentnummer
NOR40260434
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/49/P13/NOR40260434
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