Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen § 11

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 49/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VOLV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Maßnahmen an der Quelle

Paragraph 11,

Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie

  1. Ziffer eins
    alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen kommt;
  2. Ziffer 2
    die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig Lärm und Vibrationen verursachen und die, insbesondere bei Vibrationen, nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet sind;
  3. Ziffer 3
    die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen.

Schlagworte

Verbindungsbauteil

Im RIS seit

22.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012530

Dokumentnummer

NOR40260432

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/49/P11/NOR40260432

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