Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.06.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LF-VOLV
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Maßnahmen an der Quelle
§ 11.Paragraph 11,
Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie
alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen kommt;
die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig Lärm und Vibrationen verursachen und die, insbesondere bei Vibrationen, nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet sind;
die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen.
Schlagworte
Verbindungsbauteil
Im RIS seit
22.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
20012530
Dokumentnummer
NOR40260432