Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen § 10

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 49/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VOLV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Bauliche und raumakustische Maßnahmen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze, festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder mindestens αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzen.
  2. Absatz 2,Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann
    1. Ziffer eins
      der jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (Paragraph 5,),
    2. Ziffer 2
      bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.

Im RIS seit

22.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012530

Dokumentnummer

NOR40260431

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/49/P10/NOR40260431

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