Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen § 1

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 49/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VOLV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
  2. Absatz 2,Die Anhänge A und B der Verordnung Lärm und Vibration – VOLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Der Abschnitt Ganzkörper-Vibrationen des Anhangs B ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teilsatz vor der Formel lautet: „dass für sitzende, stehende oder liegende Arbeitnehmer/innen die Vektorsumme heranzuziehen ist“.

Schlagworte

Arbeitnehmerin

Im RIS seit

22.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012530

Dokumentnummer

NOR40260422

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/49/P1/NOR40260422

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