(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.