(2)Absatz 2,Bereiche, in denen ein Auslösewert überschritten ist oder in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind (z. B. Implantatträgerinnen und Implantatträger), sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Ist der Zugang zu diesen Bereichen aus anderen Gründen auf geeignete Weise eingeschränkt und sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Gefahren elektromagnetischer Felder informiert und unterwiesen (§ 8), sind speziell auf elektromagnetische Felder ausgerichtete Kennzeichnungen und Zugangsbeschränkungen nicht erforderlich.Bereiche, in denen ein Auslösewert überschritten ist oder in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind (z. B. Implantatträgerinnen und Implantatträger), sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Ist der Zugang zu diesen Bereichen aus anderen Gründen auf geeignete Weise eingeschränkt und sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Gefahren elektromagnetischer Felder informiert und unterwiesen (Paragraph 8,), sind speziell auf elektromagnetische Felder ausgerichtete Kennzeichnungen und Zugangsbeschränkungen nicht erforderlich.