Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder § 11

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 48/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VEMF

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Paragraph 198, Absatz 2, LAG zweckentsprechend zu benutzen und zu lagern.
  2. Absatz 2,Bereiche, in denen ein Auslösewert überschritten ist oder in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind (z. B. Implantatträgerinnen und Implantatträger), sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Ist der Zugang zu diesen Bereichen aus anderen Gründen auf geeignete Weise eingeschränkt und sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Gefahren elektromagnetischer Felder informiert und unterwiesen (Paragraph 8,), sind speziell auf elektromagnetische Felder ausgerichtete Kennzeichnungen und Zugangsbeschränkungen nicht erforderlich.

Im RIS seit

21.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

20012528

Dokumentnummer

NOR40260415

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/48/P11/NOR40260415

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