Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung § 1

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 47/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-DOK-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des Paragraph 188, LAG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.
  2. Absatz 2,Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.
  3. Absatz 3,Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.

Schlagworte

Sicherheitsschutzdokument

Im RIS seit

21.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

20012527

Dokumentnummer

NOR40260398

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/47/P1/NOR40260398

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