Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung § 3

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 46/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-ESV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sind.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten,
    2. Ziffer 2
      in Sonderfällen, in denen die anerkannten Regeln der Technik dies erlauben.

Im RIS seit

19.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20012525

Dokumentnummer

NOR40260342

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/46/P3/NOR40260342

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