(1)Absatz eins,Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren, die vom elektrischen Strom ausgehen, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, sich stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ergreifen (zB durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darüber zu informieren.