Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung § 12

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 46/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-ESV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

2. Abschnitt
Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen

Arbeiten im spannungsfreien Zustand

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere die fünf Sicherheitsregeln einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Freischalten,
    2. Ziffer 2
      gegen Wiedereinschalten sichern,
    3. Ziffer 3
      Spannungsfreiheit feststellen,
    4. Ziffer 4
      Erden und Kurzschließen:
      1. Litera a
        in Hochspannungsanlagen jedenfalls,
      2. Litera b
        in Kleinspannungs- oder Niederspannungsanlagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wird,
    5. Ziffer 5
      benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.
  2. Absatz 2,Alle an der Arbeit beteiligten Personen müssen Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sein oder von einer solchen Person beaufsichtigt werden.

Schlagworte

Kleinspannungsanlage

Im RIS seit

19.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20012525

Dokumentnummer

NOR40260351

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/46/P12/NOR40260351

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