(9)Absatz 9,Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie müssen auf Verlangen die Beurteilungsnachweise gemäß Abs. 1 und Aufzeichnungen gemäß Abs. 8 vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise und Konformitätserklärungen, die nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden.Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie müssen auf Verlangen die Beurteilungsnachweise gemäß Absatz eins und Aufzeichnungen gemäß Absatz 8, vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise und Konformitätserklärungen, die nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden.