Bundesrecht konsolidiert

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Recyclinggips-Verordnung § 4

Kurztitel

Recyclinggips-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten (Trennpflicht)

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Gipsplattenabfälle, einschließlich der Verschnitte, und Calciumsulfatestrichabfälle sind im Zuge des Abbruchs oder des Neubaus eines Bauwerks vor Ort von anderen Abfällen in folgende drei Gruppen zu trennen und trocken zu lagern:
    1. Ziffer eins
      Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten und Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten) sowie imprägnierte Gipsplatten, imprägnierte Gips-Wandbauplatten, imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten und imprägnierte Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten);
    2. Ziffer 2
      Gipsfaserplatten;
    3. Ziffer 3
      Calciumsulfatestrich.
    Sofern eine Schad- und Störstofferkundung gemäß der Recycling-Baustoffverordnung (RBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt oder durch eine externe rückbaukundige Person gemäß RBV durchgeführt wurde, sind auch die nicht für eine Verwertung geeigneten Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle vor Ort zu trennen.
  2. Absatz 2,Ist die Trennung gemäß Absatz eins, am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Calciumsulfatestrichabfälle sind der Abfallart SN 31438 24 „Gips“ mit der Spezifizierung „Calciumsulfatestrich (Anhydritestrich)“ zuzuordnen.
  4. Absatz 4,Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung und die trockene Lagerung der Abfälle verantwortlich. Der Bauherr ist weiters für die Bereitstellung der hiefür erforderlichen Flächen und Einrichtungen verantwortlich. Der Bauherr und der Bauunternehmer haben die Trennung zu dokumentieren und die Dokumentation mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs oder des Neubaus eines Bauwerks aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Schlagworte

Bautätigkeit, Schadstofferkundung

Im RIS seit

02.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2025

Gesetzesnummer

20012808

Dokumentnummer

NOR40267592

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/415/P4/NOR40267592

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