außerhalb des Stationsortes, wenn keine auswärtige Nächtigung stattfindet, 16,37 EUR, bei Anfall einer solchen Nächtigung, 19,80 EUR („Streckenpauschale“); der Anspruch auf Nächtigungsgebühr gemäß Abschnitt II des 1. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift im letzteren Fall bleibt unberührt.außerhalb des Stationsortes, wenn keine auswärtige Nächtigung stattfindet, 16,37 EUR, bei Anfall einer solchen Nächtigung, 19,80 EUR („Streckenpauschale“); der Anspruch auf Nächtigungsgebühr gemäß Abschnitt römisch zwei des 1. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift im letzteren Fall bleibt unberührt.