Bundesrecht konsolidiert

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Fernmeldepauschaleverordnung § 1

Kurztitel

Fernmeldepauschaleverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 407/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMP-VO

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph eins,

Das Fernmeldepauschale gebührt Bediensteten von Dienststellen mit regionalem Wirkungsbereich (z. B. ein oder mehrere Bundesländer) für Dienstverrichtungen (also konkrete Tätigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes) außerhalb der Dienststelle in diesem regionalen Wirkungsbereich und tritt gemäß Paragraph 68, RGV als besondere Vergütung an Stelle der in den Abschnitten römisch eins bis römisch fünf des römisch eins. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift (RGV) geregelten Gebühren. Das Fernmeldepauschale wird für jeden Kalendertag flüssig gemacht, an dem Dienstverrichtungen dieser Art geleistet werden. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Kursen, Seminaren oder ähnliches zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung am Wohn- oder Dienstort sowie die Teilnahme an Sitzungen, Beratungen, Workshops, Teammeetings oder ähnliches am Dienstort begründen keinen Anspruch. Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Wirkungsbereiches der Dienststelle sowie für Bedienstete von Dienststellen mit österreichweitem oder über Österreich hinausgehendem Wirkungsbereich kommt diese Verordnung nicht zur Anwendung.

Schlagworte

Ausbildung, Wohnort

Im RIS seit

30.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20012802

Dokumentnummer

NOR40267542

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/407/P1/NOR40267542

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