Bundesrecht konsolidiert

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Nachträgliche Anerkennung der Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß § 26 Abs. 8 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 § 1

Kurztitel

Nachträgliche Anerkennung der Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß § 26 Abs. 8 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 404/2024

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph eins,

Für die Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) wurden am 17.09.2024 sowie am 20.09.2024 bei der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NEHG 2022 Anregungen zur nachträglichen Anerkennung als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß Paragraph 26, Absatz 8, NEHG 2022 eingereicht. In den Anregungen konnten die erforderlichen Kriterien gemäß Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 2 bis 4 NEHG 2022 für die Aufnahme als entlastungsfähige Wirtschaftszweige ab dem Kalenderjahr 2024 nachgewiesen werden. Aufgrund der ermittelten Emissionsintensitäten wurde dabei gemäß Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 4, ein Kompensationsgrad in Höhe von jeweils 65 Prozent festgelegt.

Im RIS seit

30.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20012800

Dokumentnummer

NOR40267534

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/404/P1/NOR40267534

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