Bundesrecht konsolidiert

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Vegetarische Kulinarik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Vegetarische Kulinarik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 377/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Fachkraft für vegetarische Kulinarik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Fachkraft für vegetarische Kulinarik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung im Lehrberuf Fachkraft für vegetarische Kulinarik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 begonnen werden.
  3. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.

Im RIS seit

19.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20012786

Dokumentnummer

NOR40267303

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/377/P1/NOR40267303

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