Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsdokumentationsverordnung § 11

Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 367/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GD-VO

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2024 anzuwenden.
Für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs tritt die Verordnung mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 3).

Text

Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Alle am Berichtswesen beteiligten Institutionen haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß dem Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, und den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
  2. Absatz 2,Die Vertraulichkeit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten ist dadurch sicherzustellen, dass die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest
    1. Ziffer eins
      die Absicherung des Datenverkehrs durch kryptographische und gegebenenfalls bauliche Maßnahmen sowie
    2. Ziffer 2
      die Authentifizierung der Benutzer/Benutzerinnen
    vorsehen.
  3. Absatz 3,Jede am Berichtswesen beteiligte Institution hat nachweislich sicherzustellen, dass jede/jeder zugriffsberechtigte Mitarbeiterin/Mitarbeiter vor dem Zugriff auf die Daten bzw. vor der Nutzung des Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat.

Schlagworte

Dokumentationssystem

Im RIS seit

16.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2024

Gesetzesnummer

20012781

Dokumentnummer

NOR40267064

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/367/P11/NOR40267064

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